Die DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) hat viele neue Begriffe herausgebracht, deren rechtliche Bedeutung, und vor allem die Bedeutung für die Praxis sehr unbestimmt sind. Die Datenschutzbeauftragten und rechtlichen Berater haben hierbei das Problem die unbestimmten Begriffe für die Unternehmen umzusetzen und Datenschutzverstöße zu vermeiden.C
Folgende Datenschutzbegriffe sind derzeit rechtlich sehr relevant:

Das DSGVO-Kopplungsverbot gemäß Art. 7 Abs. 4 DSGVO besagt, dass eine Einwilligung zur Datenverarbeitung nicht mehr greift, wenn sie nicht freiwillig erteilt wurde.

Nach der DSGVO muss gegebenenfalls ein Datenschutzbeauftragter benannt werden. Diese Vorgabe richtet sich nach Art. 37 Abs. 1 DSGVO i.V.m. § 38 BDSG (neu).

Die Datenschutzbeauftragte/r soll durch TOM’s (Technisch organisatorische Maßnahmen) die Vorgaben des Datenschutzes in einem Unternehmen umsetzen. Dies kann zum Beispiel die Organisation der Löschung aller E-Mails nach einem bestimmten Datum sein oder den Umzug auf einen Server mit einem angemessenen Datenschutzniveau, z.B. in Europa.

Der Stand der Technik ist ein umstrittener Rechtsbegriff in der DSGVO. Es sollen zum Beispiel Maßnahmen der Datensicherheit nach dem aktuellen Stand der Technik durchgeführt werden. Dies ist derzeit beispielsweise bei Internetseiten die Aufnahme einer TLS 1.2 Verschlüsselung.

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