Am 26. April 2018 hat die Konferenz der Landesdatenschutzbeauftragten von Bund und Ländern (DSK) ein neues Positionspapier zur Geltung des TMG (Telemediengesetzes) nach der Geltung der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) herausgebracht. Hiernach würden der § 15 Abs. 3 TMG nicht mehr gelten. Hierzu heißt es in dem Positionspapier (das Positionspapier finden Sie hier: https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/submenu_Technik/Inhalt/TechnikundOrganisation/Inhalt/Zur-Anwendbarkeit-des-TMG-fuer-nicht-oeffentliche-Stellen-ab-dem-25_-Mai-2018/Positionsbestimmung-TMG.pdf)
4. Damit können die §§ 12, 13, 15 TMG bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Reichweitenmessung und des Einsatzes von Tracking-Mechanismen, die das Verhalten von betroffenen Personen im Internet nachvollziehbar machen, ab dem 25. Mai 2018 nicht mehr angewendet werden.
9. Es bedarf jedenfalls einer vorherigen Einwilligung beim Einsatz von TrackingMechanismen, die das Verhalten von betroffenen Personen im Internet nachvollziehbar machen und bei der Erstellung von Nutzerprofilen. Das bedeutet, dass eine informierte Einwilligung i. S. d. DSGVO, in Form einer Erklärung oder sonstigen eindeutig bestätigenden Handlung vor der Datenverarbeitung eingeholt werden muss, d. h. z. B. bevor Cookies platziert werden bzw. auf dem Endgerät des Nutzers gespeicherte Informationen gesammelt werden.
Dies hätte zur Folge, dass die bisher praktizierte Opt-Out-Lösung für Webtracker nicht mehr ausreicht. Die Benutzung von Webtrackern und Cookies dürfte also dann nur noch mit einer vorher erfolgenden Einwilligung erfolgen. Dies bedeutet, dass der Internetseitenbenutzer vorher nicht mehr getrackt werden darf, bevor keine Einwilligung erfolgt ist. Webtracker müssten auf den Websites also erst einmal ausgeschaltet werden. Eine andere Meinung vertritt die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD), die hauptsächlich Betriebsdatenschutzbeauftragten vertritt. Diese haben ebenfalls ein Positionspapier herausgebracht, wonach ein berechtigtes Interesse zumindest bei Direktwerbung der Nutzer bejaht wird. Das Positionspapier der GDD finden Sie hier:https://www.gdd.de/aktuelles/startseite/zulaessigkeit-des-tracking-nach-der-ds-gvo
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